ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz
§ 238 ArbVGBeistellung von Sacherfordernissen, Kostentragung
1. Abschnitt SE-Betriebsrat kraft Gesetzes
Die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des SE-Betriebsrates und des engeren Ausschusses anfallenden Kosten sind gemäß § 224 von der Europäischen Gesellschaft zu tragen.
История изменений
- In Kraft seit 2004-10-08