ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz
§ 256 ArbVGOrgane der Arbeitnehmerschaft
VII. Teil römisch sieben. Teil Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft
In den Unternehmen, die die Voraussetzungen des § 254 erfüllen, ist nach Maßgabe der Bestimmungen des VII. Teiles ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SCE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer zu schaffen.
История изменений
- In Kraft seit 2006-08-18