BRWO 1974 · Betriebsrats-Wahlordnung 1974
§ 17 BRWO 1974Wahlort
1. ABSCHNITT Betriebsrat
Zum Inkrafttreten vgl. § 67 Abs. 2.
Der vom Wahlvorstand zu bestimmende Wahlort muß für die Durchführung der Wahl geeignet sein und soll nach Tunlichkeit im Betrieb liegen.