BRWO 1974 · Betriebsrats-Wahlordnung 1974
§ 60 BRWO 1974Briefliche Stimmabgabe
4. ABSCHNITT Jugendvertrauensrat
Zum Inkrafttreten vgl. § 67 Abs. 2.
Auf die briefliche Stimmabgabe sind die §§ 5 und 22 sinngemäß anzuwenden. Wird gemäß § 51 Abs. 2 getrennt gewählt, so hat der Wahlvorstand zwei Verzeichnisse gemäß § 22 Abs. 3 anzufertigen und Wahlkuverts zu verwenden, die durch Farbe, Aufdruck oder dergleichen eindeutig die Gruppenzugehörigkeit des Wählers erkennen lassen.