BRGO 1974 · Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974
§ 42 BRGO 1974Teilnahme des Betriebsrates an Sitzungen des Jugendvertrauensrates
Abschnitt 7 Jugendvertretung im Betrieb
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 66 Abs. 2
Jeder im Betrieb bestehende Betriebsrat ist berechtigt, an den Sitzungen des Jugendvertrauensrates durch einen Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Betriebsrat ist von der Abhaltung einer Sitzung des Jugendvertrauensrates mindestens einen Tag vorher zu verständigen, sofern nicht besondere Gründe den sofortigen Zusammentritt des Jugendvertrauensrates erforderlich machen. Mit der Verständigung ist die Tagesordnung bekanntzugeben.