BRGO 1974 · Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974
§ 45 BRGO 1974Auskunftserteilung
Abschnitt 7 Jugendvertretung im Betrieb
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 66 Abs. 2
Der Betriebsinhaber und jeder im Betrieb bestehende Betriebsrat (der Betriebsausschuß) sind verpflichtet, dem Jugendvertrauensrat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.