BRGO 1974 · Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974
§ 52e BRGO 1974Befugnisse des Zentraljugendvertrauensrates
Abschnitt 8 Jugendvertretung im Unternehmen
In Wahrnehmung seiner Aufgabe kann der Zentraljugendvertrauensrat insbesondere
1. in allen Angelegenheiten, die gemeinsame Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer des Unternehmens betreffen, beim Zentralbetriebsrat oder, wenn ein solcher nicht besteht, unmittelbar bei der Unternehmensleitung entsprechende Maßnahmen beantragen und die Beseitigung von Mängeln verlangen;
2. Vorschläge in Fragen der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung jugendlicher Arbeitnehmer erstatten, soweit solche Maßnahmen mehr als einen Betrieb betreffen; dabei ist § 49 sinngemäß anzuwenden;
3. an den Sitzungen des Zentralbetriebsrates mit beratender Stimme teilnehmen.