BRGO 1974 · Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974
§ 55 BRGO 1974Gemeinsamer Betriebsrat
Abschnitt 1 Organzuständigkeit
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 66 Abs. 2
In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (§ 40 Abs. 3 ArbVG) errichtet ist, werden, sofern § 56 nicht anderes bestimmt, von diesem sowohl die Befugnisse gemäß § 53 als auch jene gemäß § 54 ausgeübt.