BRGO 1974 · Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974
§ 61 BRGO 1974Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen
Abschnitt 2 Ausübung einzelner Befugnisse
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 66 Abs. 2
(1) Der Betriebsrat (Zentralbetriebsrat) hat vor einer Beteiligung des Betriebsratsfonds (Zentralbetriebsratsfonds) am Errichtungs- oder Verwaltungsaufwand der Wohlfahrtseinrichtung eine genaue Prüfung des Gesamtaufwandes und der Sicherstellung aller zur Deckung dieses Aufwandes zur Verfügung stehenden Mittel vorzunehmen.
(2) Mit der Teilnahme an der Verwaltung kann der Betriebsrat auch Ausschüsse (§§ 16 und 17) betrauen.