BRGO 1974 · Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974
§ 8 BRGO 1974Geschäftsordnung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung
Abschnitt 1 Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 66 Abs. 2
Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung beschließen. In diese Geschäftsordnung können alle Arbeitnehmer des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) jederzeit Einsicht nehmen.