Soziale Sicherheit (Israel) · Soziale Sicherheit (Israel)
§ 19 Soziale Sicherheit (Israel)
Artikel 19
Die Familienbeihilfen sind von jenem Vertragsstaat nach dessen Rechtsvorschriften zu zahlen, in dessen Gebiet sich das Kind ständig aufhält.
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- In Kraft seit 2002-03-01