Soziale Sicherheit – Durchführung (Israe · Soziale Sicherheit – Durchführung (Israel)
§ 1 Soziale Sicherheit – Durchführung (Israe
Artikel 1
(1) In dieser Vereinbarung werden die im Artikel 1 des Abkommens angeführten Ausdrücke in der dort festgelegten Bedeutung verwendet.
(2) In dieser Verordnung werden die im Artikel 16 des Abkommens genannten Träger als „aushelfender Träger“ bezeichnet.