PVGO · Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung
§ 20 PVGO
ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Geschäftsführung der Personalvertretungsausschüsse
(1) Den Vorsitz in der ersten Sitzung des Personalvertretungsausschusses hat das Mitglied zu führen, das die Sitzung einberufen hat, im Falle seiner Verhinderung (§ 22 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) das älteste anwesende Mitglied.
(2) Unmittelbar nach der Wahl des Vorsitzenden hat dieser den Vorsitz zu übernehmen.
История изменений
- In Kraft seit 1987-09-11