PVGO · Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung
§ 25 PVGO
ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei Geschäftsführung der Dienststellenversammlung
Das Verlangen, die Dienststellenversammlung einzuberufen (§ 6 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), ist schriftlich an den Vorsitzenden des Dienststellenausschusses zu richten.
История изменений
- In Kraft seit 1987-09-11