§ 12 UrlaubsgesetzUnabdingbarkeit
Abschnitt 1 Erholungsurlaub
Die Rechte, die dem Arbeitnehmer auf Grund der §§ 2 bis 10 zustehen, können durch Arbeitsvertrag, Arbeits-(Dienst)ordnung oder, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden.
История изменений
- In Kraft seit 1991-12-07