§ 17 UrlaubsgesetzUnabdingbarkeit
Abschnitt 2 Pflegefreistellung
Die Rechte, die dem Arbeitnehmer auf Grund des § 16 zustehen, können durch Arbeitsvertrag, Arbeits(Dienst)ordnung, Betriebsvereinbarung oder Kollektivvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.