AlVG · Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
§ 73 AlVGZufluss der Mittel
ARTIKEL VI ARTIKEL römisch sechs Allgemeine Bestimmungen
Die Eingänge aus den gemäß § 71 verhängten Geldstrafen und den gemäß § 72 vorgeschriebenen pauschalierten Aufwandsersätzen fließen dem Arbeitsmarktservice zu.
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- In Kraft seit 2001-01-01