GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 102b GSVGZusammentreffen von Ansprüchen auf Wochengeld und Unterstützungsleistung
2. Unterabschnitt Leistungen der Krankenversicherung im besonderen
(1) Trifft ein Anspruch auf Wochengeld oder Betriebshilfe nach § 102a mit einem Anspruch auf Unterstützungsleistung nach § 104a zusammen, so gebührt für diesen Zeitraum nur das Wochengeld oder die Betriebshilfe.
(2) Die Dauer des Anspruches auf Wochengeld oder Betriebshilfe nach § 102a wird auf die Höchstdauer des Anspruches auf Unterstützungsleistung nach § 104a nicht angerechnet.