GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 114 GSVGVersicherungszeiten
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen
Unter Versicherungszeiten sind die in den §§ 115 und 117 angeführten Beitragszeiten und die in den §§ 116, 116a, 116b und 117 angeführten Ersatzzeiten zu verstehen.
История изменений
- In Kraft seit 1996-08-01