GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 126 GSVGBemessungsgrundlage in besonderen Fällen
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen
Läßt sich eine Bemessungsgrundlage gemäß § 122 Abs. 1 nicht ermitteln, so ist die Bemessungsgrundlage gleich einem Vierzehntel der Bemessungsgrundlage, die für die Leistungen der Unfallversicherung gilt bzw. die bei einem Arbeitsunfall zum Stichtag gegolten hätte.
История изменений
- In Kraft seit 1996-09-01