GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 138 GSVGWaisenpension
2. Unterabschnitt: Besondere Bestimmungen
Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tode des (der) Versicherten die Kinder im Sinne des § 128 Abs. 1 Z. 1 bis 4 und Abs. 2. Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird Waisenpension nur auf besonderen Antrag gewährt.