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GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 154 GSVGVerwaltungshilfe der Träger der Sozialhilfe

3. Unterabschnitt Ausgleichszulage

ДействуетОфициальный текст

Der Versicherungsträger kann, wenn nicht schon unter Berücksichtigung des ihm bekannten Nettoeinkommens der anzuwendende Richtsatz überschritten wird, zur Feststellung der Ausgleichszulage die Verwaltungshilfe des zuständigen Trägers der Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Insbesondere kann der zuständige Träger der Sozialhilfe um die Ermittlung von Sachbezügen ersucht werden.