GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 176 GSVGFälligkeit der Rückzahlung des Überweisungsbetrages
2. Unterabschnitt Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis
Der Überweisungsbetrag ist binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis zurückzuzahlen; wird jedoch ein Antrag auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gestellt, so ist der Überweisungsbetrag unverzüglich zurückzuzahlen. § 173 letzter Satz gilt entsprechend.
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- In Kraft seit 2004-01-01