GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 237 GSVGBundesbeitrag
1. Unterabschnitt Übergangsbestimmungen zum Ersten Teil
Abweichend von den Bestimmungen des § 34 Abs. 2 leistet der Bund für das Geschäftsjahr 1984 einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den 100,5 vH der Aufwendungen die Erträge übersteigen.
История изменений
- In Kraft seit 1984-01-01