GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 242 GSVGRehabilitation
2. Unterabschnitt Übergangsbestimmungen zum Zweiten Teil
Solange der Versicherungsträger über eigene Einrichtungen nicht verfügt, kann er in Anwendung der Bestimmungen des § 158 Abs. 2 Maßnahmen der Rehabilitation unter Berücksichtigung der Auslastung von Vertragseinrichtungen gewähren.