GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 252 GSVGAnwendung des Abgabenänderungsgesetzes 1976
ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei Schlußbestimmungen
Soweit nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei für Zeiträume ab 1. Jänner 1979 jeweils auch Erhöhungen dieser Einheitswerte nach dem Abgabenänderungsgesetz 1976, BGBl. Nr. 143, zu berücksichtigen.