GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 54 GSVGEntstehen der Leistungsansprüche
ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche
Die Ansprüche auf die Leistungen aus der Kranken- und Pensionsversicherung entstehen in dem Zeitpunkt, in dem die hiefür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden.
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- In Kraft seit 2005-07-16