FSVG · Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz
§ 5b FSVGAusnahme von der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung
Abschnitt II Abschnitt römisch zwei SONDERBESTIMMUNGEN
Von der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach § 2 sind ausgenommen:
Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie.