Soziale Sicherheit – Durchführung (Belgi · Soziale Sicherheit – Durchführung (Belgien)
§ 10 Soziale Sicherheit – Durchführung (Belgi
Artikel 10
Geldleistungen sind dem Anspruchsberechtigten vom zuständigen Träger direkt auszuzahlen; sie können auch auf Ersuchen dieses Trägers und zu seinen Lasten vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes ausgezahlt werden.