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Soziale Sicherheit – Durchführung (Belgi · Soziale Sicherheit – Durchführung (Belgien)

§ 12 Soziale Sicherheit – Durchführung (Belgi

Bearbeitung des Leistungsantrages

ДействуетОфициальный текст

(1) Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag und über die Eröffnung eines Leistungsanspruchs, auf den Abschnitt III Kapitel 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten.

(2) Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung oder Leistungsänderung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.

(3) Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.