Soziale Sicherheit – Durchführung (Belgi · Soziale Sicherheit – Durchführung (Belgien)
§ 19 Soziale Sicherheit – Durchführung (Belgi
Artikel 19
Die Kostenerstattungen nach den Artikeln 18 Absatz 1 und 29 Absatz 6 des Abkommens haben im Wege der beiderseitigen Verbindungsstellen zu erfolgen.