BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 155 BSVGEinleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Versicherungsträgers
ABSCHNITT V ABSCHNITT römisch fünf Rehabilitation und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge
Die zu rehabilitierende Person ist vom Versicherungsträger unter Berücksichtigung der Ergebnisse eines Berufsfindungsverfahrens über das Ziel und die Möglichkeiten der Rehabilitation nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Sie hat bei der Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken.
История изменений
- In Kraft seit 2011-01-01