BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 169c BSVGAusmaß des Ersatzanspruches
1. Unterabschnitt Ersatzansprüche im Verhältnis zu Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung
Die Versicherungsträger haben die gemäß §§ 169a und 169b zu ersetzenden Aufwendungen gegenseitig in Form eines jährlichen Pauschalbetrages abzugelten. Die jeweiligen Pauschalbeträge sind ausgehend von den im zweitvorangegangenen Kalenderjahr entstandenen Aufwendungen zu bemessen.