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BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz

§ 20a BSVGAufzeichnungspflicht

ABSCHNITT IV ABSCHNITT römisch vier Meldungen und Auskunftspflicht

ДействуетОфициальный текст

Zum Bezugszeitraum vgl. § 294 Abs. 3.

Die im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Personen haben die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4b erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit sind von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen.