BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 224 BSVGBundesbeitrag
1. Unterabschnitt Übergangsbestimmungen zum Ersten Teil
Abweichend von den Bestimmungen des § 31 Abs. 4 leistet der Bund in der Pensionsversicherung der Bauern für das Geschäftsjahr 1984 einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den 100,5 vH der Aufwendungen die Erträge übersteigen.
История изменений
- In Kraft seit 1984-01-01