BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 238 BSVGRegelung der Beziehungen des Versicherungsträgers zu den Vertragspartnern
ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei Schlußbestimmungen
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Geltung stehenden Verträge mit den Ärzten und anderen Vertragspartnern zur Erbringung der Leistungen der Krankenversicherung gelten als Verträge im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
История изменений
- In Kraft seit 1979-01-01