BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 24e BSVGBeitrag für Teilversicherte in der Pensionsversicherung
ABSCHNITT V ABSCHNITT römisch fünf Aufbringung der Mittel
Die Beiträge für Teilversicherte nach § 4a sind mit 22,8% der Beitragsgrundlage (§ 23a) zu bemessen. Diese Beiträge sind zu tragen
1. für Teilversicherte nach § 4a Abs. 1 Z 1 lit. a sowie Z 2 und 3 vom Bund;
1a. für Teilversicherte nach § 4a Abs. 1 Z 1 lit. b aus Mitteln des Bundesministeriums für Landesverteidigung;
2. für Teilversicherte nach § 4a Abs. 1 Z 4 und 5 zu 75% aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und zu 25% aus Mitteln des Bundes.