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BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz

§ 394 BSVGTeuerungsausgleich

ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei Schlußbestimmungen

ДействуетОфициальный текст

(1) Ein Teuerungsausgleich in der Höhe von 300 Euro gebührt allen Personen, die im Juni 2022

1. Anspruch auf Ausgleichszulage nach § 140 oder auf Übergangsgeld nach § 156 oder

2. Anspruch auf Übergangsgeld nach § 148z

haben.

(2) Der Teuerungsausgleich nach Abs. 1 ist kein Pensionsbestandteil, er ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. September 2022 bzw. zusammen mit dem Übergangsgeld zum 30. September 2022 auszuzahlen.

(3) Der Teuerungsausgleich gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 140 Abs. 3. Vom Teuerungsausgleich sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Er ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.

(4) Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für den Teuerungsausgleich nach Abs. 1 Z 2 zu ersetzen.

(5) Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche nach Abs. 1 gebührt der Teuerungsausgleich nur einmal, wobei er vorrangig zur Leistung nach Abs. 1 Z 1 gebührt.

История изменений
  • In Kraft seit 2022-07-01