Arbeitslosenversicherung (Schweiz) · Arbeitslosenversicherung (Schweiz)
§ 12 Arbeitslosenversicherung (Schweiz)
Artikel 12
Die mit der Durchführung der Arbeitslosenversicherung befaßten Dienststellen in beiden Vertragsstaaten verkehren bei der Durchführung dieses Abkommens miteinander und mit den Versicherten oder ihren Vertretern unmittelbar.