Arbeitslosenversicherung – Durchführung · Arbeitslosenversicherung – Durchführung (Schweiz)
§ 0 Arbeitslosenversicherung – Durchführung
Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Arbeitslosenversicherung *)
StF: BGBl. Nr. 516/1979
Auf Grund des Artikels 13 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Arbeitslosenversicherung vom 14. Dezember 1978 – im folgenden als Abkommen bezeichnet – haben die zuständigen Behörden, und zwar
(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)
zur Durchführung des Abkommens folgendes vereinbart:
_________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 515/1979
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 7 am 1. Jänner 1980 in Kraft.