Arbeitslosenversicherung – Durchführung · Arbeitslosenversicherung – Durchführung (Schweiz)
§ 5 Arbeitslosenversicherung – Durchführung
Artikel 5
1. Beitragsüberweisungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens erfolgen in der Währung des Empfängerstaates. Maßgebend ist der Wechselkurs am Tage der Zahlung.
2. Jede Vertragspartei trägt allfällige bei ihr entstehende Überweisungsspesen.