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BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

§ 115 BDG 1979Absehen von der Strafe

3. Unterabschnitt Disziplinarverfahren

ДействуетОфициальный текст

Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten angenommen werden kann, daß ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beamten von weiteren Verfehlungen abzuhalten.