BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 121 BDG 1979Auswirkung von Disziplinarstrafen
3. Unterabschnitt Disziplinarverfahren
(1) Eine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen.
(2) Hat der Beamte innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung begangen, so darf die erfolgte Bestrafung in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.