BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 133 BDG 1979Verantwortlichkeit
6. Unterabschnitt Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes
Beamte des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.
История изменений
- In Kraft seit 2003-12-31