BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 150 BDG 1979Dienstverhältnis der Berufsmilitärpersonen
3. Abschnitt MILITÄRISCHER DIENST
Die §§ 10 bis 12 sind auf Berufsmilitärpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1. die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes sowie Zeiten in einem Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit in die provisorische Dienstzeit einzurechnen sind und
2. im § 12 Abs. 5 an die Stelle von zwei Jahren drei Jahre treten.
История изменений
- In Kraft seit 1998-01-01