BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 185 BDG 1979Amtstitel
Rechte
(1) Für Universitätsassistenten sind folgende Amtstitel vorgesehen:
1. im zeitlich begrenzten und im provisorischen Dienstverhältnis „Universitätsassistent“,
2. im definitiven Dienstverhältnis „Assistenzprofessor“.
(2) Für Universitätsassistenten in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung tritt an die Stelle des Amtstitels nach Abs. 1 Z 1 der Amtstitel „Assistenzarzt“.
История изменений
- In Kraft seit 1999-10-01