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BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

§ 48b BDG 1979Ruhepausen

2. Unterabschnitt Dienstzeit

ДействуетОфициальный текст

Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.