Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königrei · Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)
§ 26 Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königrei
Artikel 26
Für einen Anspruch auf Sterbegeld nach den Rechtsvorschriften einer Hohen Vertragschließenden Partei gilt jede nach den Rechtsvorschriften der anderen Partei zurückgelegte Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit als eine nach den Rechtsvorschriften der ersten Partei zurückgelegte Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit.