§ 10 Soziale Sicherheit - Durchführung (Verei
Artikel 10
Für die Durchführung des Artikels 26 des Abkommens hat der Träger der einen Partei ein entsprechendes Formblatt für Sterbegeld der Verbindungsstelle der anderen Partei zu senden, die die entsprechenden Auskünfte erteilt.