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Soziale Sicherheit - Durchführung (Verei · Soziale Sicherheit - Durchführung (Vereinigtes Königreich)

§ 15 Soziale Sicherheit - Durchführung (Verei

Artikel 15

ДействуетОфициальный текст

Der zuständige Träger jedes Vertragsstaates hat den Beziehern von Familienbeihilfen auf deren Verlangen eine Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfen auszustellen, sofern eine solche Bestätigung erforderlich ist, um im Gebiet der anderen Partei einen Anspruch auf Familienbeihilfen geltend zu machen. Diese Bestätigung soll enthalten

a) die Namen der Kinder, für welche Familienbeihilfen bezogen wurden,

b) den Zeitraum, für welchen Familienbeihilfen bezogen wurden, und

c) die Höhe der bezogenen Familienbeihilfen.